Password Safe Enterprise Server

Lizenzbestimmungen

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Lizenzbestimmungen für Software der MATESO GmbH

für in Deutschland erworbene Password Safe Lizenzen

 

 

Stand April 2013

 

1.Allgemeiner Geltungsbereich

 

1.1 Diese Lizenzbestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MATESO GmbH (nachstehend Lizenzgeber). Diese Bestimmungen gelten neben der gelieferten Software auch für alle Updates, Upgrades, Ergänzungen, den Support und sonstige über das Internet angebotene Dienste. Sollten insoweit den oben genannten Produkten eigene Lizenzbestimmungen beiliegen, gelten diese vorrangig.

 

1.2 Indem der Lizenznehmer die Software installiert bzw. benutzt, erkennt er diese Lizenzbestimmungen an.

 

1.3 Wurde die Software von einem Vertriebspartner (cleverbridge) erworben, gelten die gesamten Lizenzbedingungen und bleiben unberührt. Das Nutzungsrecht wird ausschließlich von MATESO in dem in diesen Lizenzbestimmungen bestimmten Umfang eingeräumt.

 

1.4 Die Systemverantwortung liegt beim Lizenznehmer. Der Lizenzgeber schuldet im Wege des Direktvertriebs nur die Lieferung der Software. Als Lieferung der Software wird insbesondere die Downloadmöglichkeit angesehen.

 

 

2.Definitionen

 

2.1 Lizenzprodukte sind alle von der MATESO GmbH angebotenen Softwareprodukte.

 

2.2 Zum Lizenzmaterial gehören auch die Updates und Dokumentationen, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlässt.

 

 

3.Rechteverteilung

 

3.1 Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt, auch wenn der Lizenznehmer das Lizenzprodukt unberechtigterweise verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Dies gilt auch, wenn der Reseller den Lizenzschlüssel auf einen anderen Namen als auf MATESO ausstellt. Hiervon ausgenommen ist die Rechtseinräumung nach diesen Bestimmungen.

 

3.2 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht unterlizensierbares einfaches Nutzungsrecht an den Lizenzprodukten und der Dokumentation ein.

 

3.3 Ausschließlich zu Sicherungszwecken ist der Lizenznehmer berechtigt, Kopien des überlassenen Lizenzproduktes herzustellen. Der Lizenzgeber erwirbt an diesen Kopien sämtliche Rechte, sofern sie nicht durch diese Bestimmungen auf den Lizenznehmer übertragen wurden. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenzprodukte im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung auf seiner DV-Anlage zu nutzen, auch wenn hierbei im Arbeitsspeicher Zwischenkopien angefertigt werden. Die Herstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet.

 

3.4 Soweit die Veräußerung der Lizenz an Dritte nach dem maßgebenden Landesrecht beziehungsweise der Rechtsprechung möglich ist, ist der ursprüngliche Lizenznehmer verpflichtet, die auf seine DV-Anlage heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs vollständig unbrauchbar zu machen. Eine weitere Nutzung durch den ursprünglichen Lizenznehmer stellt einen Verstoß gegen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Lizenzgebers dar und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

 

3.5 Einzelne Editionen mit mehreren Lizenzen dürfen nicht aufgespalten und einzeln verkauft werden.

 

3.6 Eine Weitergabe der Software und Lizenzen durch Verkauf ist grundsätzlich erst nach Lizenzumschreibung durch MATESO möglich. Eine Lizenzumschreibung aufgrund eines Verkaufs durch den ursprünglichen Lizenznehmer, eine Lizenzänderung und eine erneute Lizenzausstellung sind nur gegen Entrichtung einer Gebühr an MATESO möglich.

 

 

4.Besondere Bestimmungen zum Nutzungsrecht an den Vollversionen

 

4.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software in der entsprechend erworbenen Anzahl von Lizenzen zu nutzen. Es handelt sich hierbei um ein sog. Named-User-Lizenzmodell.

 

4.2 Durch den Erwerb einer Lizenz ist jeweils ein Lizenznehmer berechtigt, die Software zu installieren und zu nutzen. Die Datenbank kann von allen named usern benutzt werden.

 

4.3 Die Software darf nur auf einem PC installiert und genutzt werden. Soll die Software auf einem anderen PC oder DV-Anlage installiert werden, ist die Software vom Erstgerät vollständig zu deinstallieren. Eine Mehrfachinstallation ist erst nach Entrichtung einer Gebühr zulässig.

 

4.4 Für die Speicherung der Software auf einer Datenverarbeitungseinheit, die als Server benutzt wird, bedarf es des Erwerbs einer Serverlizenz (Terminalserver/Citrix Modul). Einzellizenzen dürfen dort nicht installiert werden.

 

4.5 Darüber hinaus muss bei der Verwendung der Lizenzen auf einem Server sichergestellt sein, dass für jeden Nutzer eine eigene Lizenz erworben wurde.

 

 

5.Besondere Bestimmungen zum Nutzungsrecht an der Demoversion (Testphase)

 

5.1 Die Lizensierung auf Testbasis ist möglich. Die Nutzungsrechte an der Demoversion der Software sind zeitlich auf die Testphase (30 Tage) beschränkt. Es handelt sich dabei um ein nicht ausschließliches, nicht unterlizensierbares, zeitlich beschränktes einfaches Nutzungsrecht.

 

5.2 Während der Testphase ist der Lizenznehmer berechtigt, anderen PC-Anwendern die Demosoftware zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen. Stellt der Lizenznehmer die Demosoftware anderen Anwendern zur Verfügung, ist er verpflichtet, diese auf die Testlaufzeit und die Folgen bei Nutzung der Software nach Ablauf der Testphase hinzuweisen. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung dieser und der gesetzlichen Bestimmungen auch im Hinblick auf die Verwendung durch Dritte verantwortlich.

 

5.3 Nach Ablauf der Testphase stellt das weitere Verwenden der Demosoftware eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar, deren Verfolgung sich der Lizenzgeber ausdrücklich vorbehält.

 

5.4 Nach Ablauf der Testphase kann die Software durch einen Lizenzschlüssel freigeschalten werden. Dadurch erhält der Lizenznehmer ein Nutzungsrecht in dem in diesen Lizenzbestimmungen beschriebenen Umfang. Der Nutzungsumfang der Vollversion richtet sich neben den anderen Bestimmungen insbesondere nach Nr. 3 dieser Lizenzbestimmungen.

 

 

6.Bearbeitung, Reverse Engineering

 

6.1 Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software in irgendeiner Form zu bearbeiten, zu vervielfältigen oder zu übersetzen. Jegliche Form des Reverse Engineering ist untersagt. Dazu gehört unter anderem das Extrahieren von Konstruktionselementen des Lizenzprodukts oder Teile davon. Weiter ist es dem Lizenznehmer untersagt den ursprünglichen Quellcode zu erzeugen (dekompilieren) oder die Software zu disassemblieren (Umwandlung der Maschinensprache in eine für Menschen lesbare Assemblersprache). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Dekompilierung der Software zur Ermittlung von Schnittstelleninformationen zwingend erforderlich ist und MATESO nach schriftlicher Aufforderung durch den Lizenznehmer die erforderlichen Informationen für die Interoperabilität nicht ohne weiteres zugänglich gemacht hat.

 

6.2 §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG bleiben unberührt.

 

 

7. Dokumentation

 

Die Dokumentation (Benutzerhandbuch) steht auf der Internetseite www.passwordsafe.de unter der Rubrik Support im Download Center in ausdruckbarer Form als PDF-Datei zur Verfügung.

 

 

8. Softwarepflege und Support

 

8.1 Der Lizenznehmer kann zwischen verschiedenen Ausgestaltungen der Softwarepflege und des Supports wählen. Je nach Auswahl (Private, Company Classic, Company Premium) richtet sich das Nutzungsrecht an den Updates etc.

 

8.2 Das Nutzungsrecht an der primär erworbenen Software erlischt nicht durch Ablauf des Softwarepflegezeitraums. Die ursprünglich erworbene Software kann in dem oben beschriebenen Maße weiter benutzt werden, jedoch sind ohne Verlängerung der Softwarepflege keine Updates, Upgrades oder Support mehr möglich.

 

8.3 Der Lizenznehmer erhält im Rahmen der Softwarepflege für 12 Monate ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares einfaches Nutzungsrecht an den Softwarepflegeprodukten. Die Softwarepflege kann nicht unterbrochen werden.

 

8.4 30 Tage vor Ablauf des Softwarepflegezeitraums kann der Lizenznehmer die Softwarepflege verlängern. Verlängert der Lizenznehmer die Softwarepflege, erhält er wieder für 12 Monate ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizensierbares einfaches Nutzungsrecht an den Softwarepflegeprodukten.

 

8.5 Wurde die Softwarepflege nicht rechtzeitig verlängert, besteht die Möglichkeit, dass der Lizenznehmer rückwirkend die Softwarepflege erwirbt. Der 12-Monatszeitraum der neu erworbenen Softwarepflege läuft ab dem Zeitpunkt des Endes des vorhergehenden Softwarepflegezeitraums.

 

8.6 Softwarepflege und Support Private

Private ist nur für die Privatanwenderprodukte verfügbar und beinhaltet Updates innerhalb einer Version für die nächsten 12 Monate. Upgrades auf die nächsthöhere Version sind nicht inbegriffen. Darüber hinaus ist ein Email-Support werktags von Montag bis Freitag an support@passwordsafe.de enthalten. Die maximale Reaktionszeit beträgt regelmäßig nicht mehr als 72 Stunden, im Einzelfall kann es zu einer zeitlichen Überschreitung kommen.

 

8.7 Softwarepflege und Support Company Classic

Company Classic beinhaltet sowohl Updates innerhalb der nächsten 12 Monate einer Version sowie des Upgrade auf die nächsthöhere Version, soweit dies innerhalb von 12 Monaten nach dem Kauf geschieht. Darüber hinaus ist ein Email-Support werktags von Montag bis Freitag an support@passwordsafe.de enthalten. Die maximale Reaktionszeit beträgt regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden, im Einzelfall kann es zu einer zeitlichen Überschreitung kommen.

 

8.8 Softwarepflege und Support Company Premium

Company Premium beinhaltet Updates und Upgrades innerhalb der nächsten 12 Monate. Zudem gehört zum Leistungsumfang kostenloser Email-Support (support@passwordsafe.de) werktags von Montag bis Freitag, der Telefonsupport und eine Hilfe per Fernzugriff (TeamViewer). Die maximale Reaktionszeit beträgt regelmäßig nicht mehr als 24 Stunden, im Einzelfall kann es zu einer zeitlichen Überschreitung kommen.

 

8.9 Produktschulungen können separat erworben werden.

 

8.10 Der Support via Telefon, Email und Fernzugriff dient lediglich der Unterstützung/Beratung bei der Anwendung oder bei der Fehlersuche. Ein Erfolg wird dabei nicht geschuldet.

 

8.11 Die Pflicht des Kunden zur Bezahlung des Entgelts für die Softwarepflege besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der Softwarepflegeprodukte.

 

 

9. Haftung

 

9.1 MATESO haftet nur für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MATESO, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

9.2 Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9.3 Werden Ansprüche direkt gegen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MATESO geltend gemacht, gelten die Einschränkungen der vorstehenden Abschnitte auch zu deren Gunsten.

 

9.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

 

10. Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

 

 

11. Gerichtsstand

Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Augsburg.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1 Auf Verträge zwischen MATESO und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

12.2 Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

 

12.3 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsproblemen und sprachlich bedingten Diskrepanzen zwischen der ausländischen und der deutschen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.